Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle fällt kein Urteil. Ziel eines Schlichtungsverfahrens ist die einvernehmliche Regelung von Streitfällen zu Vermeidung von Gerichtsverfahren. Bei Einigung wirkt die Schlichtung wie ein gerichtlicher Vergleich.

Details:

Zur Zeit kann noch niemand exakt sagen, wie erfolgreich das Instrument der außergerichtlichen Streitschlichtung sein wird. Zum Einstieg ins Thema folgendes Zitat von Ulrike Rüssel, NJW 2000, 2800:

„Das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung enthält eine Reihe von Schwachpunkten, insbesondere in der Systematik, Regelungszweck und sachlichem Geltungsbereich. Darauf hat Hartmann (NJW 1999, 3745) bereits eindrucksvoll hingewiesen. Die dargelegten Zweifel müssen jedoch um eine inhalttsbezogene Kritik ergänzt werden. Sind die ‚von einer Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen‘ (15 a I EGZPO) überhaupt in der Lage, eine Konfliktregelung und damit eine Entlastung der Justiz zu erreichen? Können sie Konflikte tatsächlich rascher und kostengünstiger bereinigen? Bieten Schlichtungsverfahren tatsächlich- wie vom Gesetzgeber behauptet – die Möglichkeit, konsensuale Lösungen herbeizuführen, die eher zu einem dauerhaften Rechtsfrieden beitragen als gerichtliche Entscheidungen?“

Diese viel gehörten Zweifel stehen am Anfang der Diskussion über das Schlichtungsgesetz. Tatsächlich weiß in der Bevölkerung noch kaum jemand um das in Bayern obligatorische Schlichtungsverfahren. Selbst gestandene Anwälte kennen oft die Details nicht!
Freilich sollen und können Zweifel im Rahmen dieser Webseite nicht ausgeräumt werden. Dennoch sei jeder Interessierte eingeladen einmal darüber nachzudenken, wie unsere Streitkultur derzeit beschaffen ist, und die Frage zu beleuchten ob denn eine Gerichtsverhandlung in jedem Falle in der Lage ist Rechtsfrieden zu schaffen. Vor allem in solchen Fällen, die jetzt von einer Gütestelle zu verhandeln sind.
Dazu ist es erforderlich, zunächst einige Hinweise zum Schlichtungsverfahren nach dem BaySchlG zu geben:

Durch das Schlichtungsverfahren soll der Fähigkeit und Möglichkeit der Beteiligten Raum gegeben werden, eigenständig eine Lösung der Konflikte zu finden, ohne unmittelbar Klage zu erheben. Ob im Schlichtungsverfahren tatsächlich eine Einigung erzielt wird, liegt bei den Beteiligten. Der Schlichter / Die Schlichterin hat lediglich die Stellung eines neutralen Dritten, der in einem persönlichen Schlichtungsgespräch als Vermittler / Vermittlerin mitwirkt. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von drei Monaten zustande – und zwar vom Zeitpunkt des Eingangs des Kostenvorschusses bei der Gütestelle – so kann Klage erhoben werden.

Ein Schlichtungsverfahren ist in folgenden Fällen erforderlich, wenn:

  • eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert bis zu DM 750,– € oder
  • Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind und bei denen ein Streitwert geltend gemacht wird;
  • und Ansprüche nicht bereits im Mahnverfahren geltend gemacht wurden und
  • beide Parteien ihren Wohnsitz/Sitz/Niederlassung im selben (bayerischen) Landgerichtsbezirk haben. Die Landgerichtsbezirke München I und II gelten hierbei als einheitlicher Landgerichtsbezirk.

Die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn sich beide Parteien gemeinsam einvernehmlich für einen Schlichtungsversuch an eine dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstelle der Kammern, Innungen, Berufsverbände oder ähnlicher Institutionen wenden.

Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO sind:

  • Jeder Notar als Träger eines öffentlichen Amtes
  • Jeder Rechtsanwalt, der von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen ist
  • weitere nach § 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO zugelassene Gütestellen.

Unter mehreren Gütestellen des Landgerichtsbezirkes hat die antragstellende Partei die Auswahl. Bestehen in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, so kann die antragstellende Partei nur unter diesen auswählen. Die zuerst angerufene Gütestelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig.

Vom Antragssteller ist ein Antragsformular auszufüllen, zu unterschreiben und bei der zuständigen Gütestelle in dreifacher Ausführung einzureichen. Der Antrag kann auch mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Ein wirksamer Antrag liegt nur dann vor wenn Namen, ladungsfähige Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie der Gegenstand des Begehrens vollständig angegeben werden!

Nachdem hier nun ein kleiner Einblick in das Verfahren gegeben wurde, hier noch etwas zu Zweifeln an dem Verfahren und Fakten zur Streitkultur:

Zunächst soll als Denkanstoß hier wiederum ein Zitat von Ulrike Rüssel, NJW 2000, 2800 dienen:

“ Außergerichtliche Streitschlichtung ist vielfach der bessere Weg zur Beilegung von Konflikten. Das Ziel, den Gedanken der außergerichtlichen Streitschlichtung in Deutschland zu stärken und eine Veränderung der Streitkultur zu erreichen ist es wert, die durch § 15a EGZPO eröffneten Möglichkeiten auszuloten. Die vorgesehene Evaluierung dieses Gesetzes wird besser als alle theorethischen Überlegungen zeigen, ob dieses Ziel (mit diesen Mitteln) erreicht werden kann.“